Inhalteversicherung als Schutz gegen Diebstahl aus dem Wohnmobil


Wie von unserem Korsika-Urlaub berichtet, hatten wir ungebetenen Besuch im Kastenwagen und flugs waren einige Wertgegenstände weg. Die Ammerländer Versicherung zeigte sich kulant, obwohl mit unserer Hausratversicherung (sogar mit Versicherungsschutz für die außen angebrachten Mountainbikes) eine Schadenserstattung für gestohlene Gegenstände aus einem Wohnwagen/-mobil explizit ausgeschlossen werden. Sie zahlte immerhin ca. 40% des Wiederbeschaffungswertes. Die beim Einbruch entstandenen Beschädigungen am Fahrzeug wurden von der LVM-Teilkaskoversicherung übernommen. Doch den Selbstbehalt von 150 Euro mussten wir alleine berappen.

Wir haben aus dieser Erfahrung gelernt. Hier unsere Strategien und Tipps.

  1. Wir lassen uns durch Kriminalität nicht den Urlaub vermiesen! Übertriebene Angst oder gar ein Nichtverlassen des Fahrzeuges kommt für uns genau so wenig in Frage wie das Meiden südeuropäischer Urlaubsländer. Wir werden angemessene Schutzmaßnahmen befolgen, aber kostenintensive Sicherheitstechnik oder -elektronik unterlassen. Sie dient in erster Linie dem Verkäufer.
  2. Die Aufrüstung von Fahrzeugtechnik erhöht im Einbruchfall die Schadensumme am Fahrzeug. Wir sind der Überzeugung, dass statt Abschreckung Diebe dahinter eine erhöhte Beute vermuten. Zur Erlangung dieser benutzen Sie dann auch gröberes Werkzeug. Herausgerissene Tresore oder aufgebrochene Türen/Fächer erschweren die Fortsetzung eines Urlaubes. Angemessen dagegen empfinden wir das normale Sichern von außen angebrachten Fahrrädern und Sportgeräten.
  3. Sichtbares Chaos schreckt ab. Wir Verdunkeln bei Verlassen des Wohnmobils nicht die Rollos sondern erlauben Einblick durch die verriegelten Fenster. Keine sichtbaren Wertgegenstände im Fahrzeug liegen zu haben ist ein Muß. Bargeld verbleibt nie im Fahrzeug. Unersetzliches wie Erbschmuck, Daten usw. bleibt zu Hause.
    Zurück lassen wir ein Chaos aus alter Wäsche und ungespültem Geschirr – davon haben wir genug.
    P.S. zugegeben, mit unserem 20 Jahre alten LT 31 war die Komposition von Innerem und Äußeren authentischer.
  4. Wir versichern Inhalte und außen angebrachtes ab jetzt über eine Wohnmobilinhalte-Versicherung. Im Schadenfall stellt diese das Geld für die Wiederbeschaffung zur Verfügung. Sie muss vom Versicherungswert und den Klauseln zu unserer Art von Urlaub passen und die eingetretenen Risiken routiniert abwickeln.

Diese Strategie ist keine 100%-Absicherung gegen einen ähnlichen Schadensfall wie der, den wir in Livorno erlebten. Aber er hält uns kostenfrei im Schadensfall. Die gezahlte Versicherungsprämie nimmt uns die Einbruchangst und garantiert uns unbeschwerte Urlaubserholung ohne Krimifantasien!

Gemeinsam mit Dirk Holzhinrich, einem befreundeten Versicherungskaufmann und Dieter Köcher, Wohnmobil fahrendem Rechtsanwalt (www.ra-koecher-hattingen.de) haben wir den Versicherungsmarkt sondiert und das Kleingedruckte genauer analysiert.

Doch was ist die richtige Inhalteversicherung?

TransportversicherungDirk Holzhinrich: „Historisch entstammen die heute am Markt verfügbaren Inhalteversicherung den klassischen Transportversicherungen. Jahrzehntelang versicherten sie internationale Transporte auf Land- oder den Nordmeerwegen. Ergänzend zu diesem Basisvertrag gibt es meist ergänzend besondere Bedingungen zugeschnitten auf den privat verreisenden Reisemobilurlauber mit dem im Versicherungsschein eingetragenen eigenen Fahrzeug.“

Die wichtigsten Knackpunkte sind meist:

Versicherte Sachen. Nicht immer sind die typischen Urlaubsgegenstände wie Computer, Mobiltelefone, Laptop, Navigationsgeräte sowie Land-oder Wasserfahrzeuge (z.B. Fahrräder und Surfbretter) ein- sondern bewusst ausgeschlossen oder die Entschädigungssumme reduziert. Bargeld und Schmuck sind immer ausgeschlossen.

Domizilrisiko. Oftmals wird der Versicherungsschutz bei Abstellen des Fahrzeuges in der Garage oder auf dem Abstellplatz beim Versicherungsnehmer unterbrochen. Wird das voll bepackte Auto, mit dem am nächsten Tag der Urlaub beginnen soll, auch aufgebrochen, gibt es keinen Ersatz.

Geltungsbereich Alle Länder Europas und gegebenenfalls auch weiterer gewünschten Urlaubsländer müssen explizit eingeschlossen werden. Dabei sollte keine Eingrenzung auf Campingplatze sondern auch auf andere Abstellflächen (öffentliche und private) ausgedehnt sein.

Versicherungswert. Ist hier explizit der Zeitwert genannt, so wird je nach Alter ein Abzug vorgenommen z.B. Alter 6 Jahre = 50%. Unterschreitet der Wiederbeschaffungswert den Zeitwert, so wird nur dieser erstattet.

Versicherungssumme. Die Summe aller Zeitwerte von allen zu ersetzenden Gegenstände sollte die genannte Versicherungssumme unterschreiten. Meist ist zusätzlich zur Versicherungssumme eine Begrenzungssumme auf besondere Gegenstandsarten wie Fahrräder, Laptops, Kameras und Mobiltelefone genannt. Bitte vorher mit spitzem Bleistift kalkulieren!

Anforderungen an Sicherungssysteme. Es sollten keine besonderen Sicherungssysteme außer die zum Zeitpunkt der Fahrzeugherstellung gängigen notwendig sein. Besondere Vorschriften für Sicherungen der außen am Fahrzeug angebrachten Gegenstände sollten genauso ausgeschlossen sein.

Anzeigepflicht. Im Schadensfall ist durch die zuständige Polizeibehörde ein Polizeibericht zu erstellen und dieser gemeinsam mit der Schadenmeldung dem Versicherer einzureichen.

Schadensabwicklungsroutine. Dieser Begriff taucht nicht in den Klauseln auf, dennoch ist er bei der Abwicklung von Schäden von Bedeutung. Wenn im Schadensfall Spitzfindigkeiten des Versicherungsgebers und mindere Erfahrung mit der Berechnung/Auszahlung dazukommen, taugt die preisgünstigste Versicherung nicht. Leider können nur kritische Fragen im Vorfeld, Empfehlung oder Service-Zertifikate helfen diese Einschätzung zu untermauern.

Wie sicher erhält der Versicherungsnehmer sein Recht und die Auszahlung im Schadenfall?

Hans-Dietrich Köcher (www.ra-koecher-hattingen.de)

Hans-Dietrich Köcher
(www.ra-koecher-hattingen.de)

Rechtsanwalt Hans-Dietrich Köcher erklärt:

„Hat man sich für eine Versicherung entschieden, tritt sicher eine gewisse Beruhigung ein. Der Urlaub kann beginnen. Es wird schon nichts passieren; und wenn, tritt die Versicherung ein. Dieses Gefühl wird auch durch die Texte aus der Marketingabteilung der Versicherungen gespeist: ‚attraktiven Leistungen….Unbürokratische Hilfe…‘.

Am besten ist es, wenn man die Versicherung gar nicht in Anspruch nehmen muss. Weil eben nichts einschlägiges passiert ist. Aber wenn – dann heißt es aufpassen, denn das Versicherungsgeschäft ist ein solches, wo beide Seiten ihre Interessen wahren wollen. Nicht zu viel zahlen (Versicherer) und nicht zu wenig bekommen (Versicherungsnehmer).“

Der Rechtsanwalt erläutert welche besonderen Vertragsbedingungen welche Bedeutung haben:

  1. Zahlung der letzten Prämie:
    Hat man die im Vertrag vereinbarte und fällige Prämie trotz Mahnung durch die Versicherung nicht gezahlt, besteht kein Versicherungsschutz mehr und damit auch kein Anspruch. Tipp: Einzugsermächtigung erteilen und für genügend Guthaben auf dem Konto sorgen. (Einzelheiten in § 17 VHB)
  2. Obliegenheiten
    1. Begriff: Verhaltensverpflichungen des Versicherungsnehmers (VN
    2. Geregelt im Versicherungsvertrag, der meist auf bestimmte Bedingungen verweist
    3. Bspl. „Allgemeine Bedingungen für Wohnmobil-/Wohnwagen-Inhaltsversicherung“
    4. Aufnahme des Schadens durch die Polizei
    5. Angaben zu früheren Versicherungsschäden im Bereich Reisemobil bzw. Wohnwagen.
    6. Weitere Verpflichtungen sind möglich
  3. Obliegenheitsverletzungen
    1. Man sollte sich ausführlich mit den Bedingungen für die Inhaltsversicherung im Einzelnen befassen, bevor man den Vertrag unterschreibt. Zusätzliche Risiken lassen sich möglicherweise auch zusätzlich versichern.
    2.  § 28 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) beschreibt die Folgen einer Verletzung vertraglicher Obliegenheiten.

Absatz 2:
Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. 2Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Es ist darauf zu achten, dass die Angaben bei Vertragsschluss und bei Meldung des Versicherungsfalls wahrheitsgemäß erfolgen. Die Versicherungen verstehen nämlich im Ernstfall keinen Spaß und werden sich auf § 28 Abs. 2 VVG (siehe oben) berufen.

  1. Fristen
    1. Anzeige des Versicherungsfalls (§ 30 VVG)
      unverzügliche Anzeige beim Versicherer nach Kenntnis – also ohne schuldhaftes Zögern.
      Die Form der Anzeige – schriftlich der in Textform – kann im Vertrag vereinbart werden.
    2. Verjährungsfrist
      Früher zwei Jahre (§ 12 VVG alter Fassung)
      jetzt: drei Jahre, da die allgemeinen Regeln der §§ 195 ff. BGB gelten.
      Die Anzeige bei der Versicherung hemmt die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung des Versicherers dem VN in Textform zugeht (§ 15 VVG)
    3. Weitere gesetzliche Fristen zum Thema gibt es nicht mehr

Trotz aller sachkundigen Hilfe kann dieser Blogbeitrag keine Versicherungsempfehlung leisten. Im Zweifel sollte man sich fachkundigen beraten lassen!

Konkret haben wir hier die beiden existierenden Inhalteversicherungen für Reisemobile mit insgesamt fünf Verträgen gegenübergestellt. In der Tabelle sind obige Kriterien und der Preis aufgeführt (Stand 11/2015)

Kriterium/Versichung mit VertragsbezeichnungNürnberger Allgemeine Versicherung über Jahn & Partner mit Deckung BNürnberger Allgemeine Versicherung über Jahn & Partner mit Deckung AKRAVAG-Logistic Versicherung über RMV (Basis)KRAVAG-Logistic Versicherung über RMV (Comfort)KRAVAG-Logistic Versicherung über RMV (Comfort mit Neuwert)
Versicherte SachenFür Radio, TV, Fotoapparate, Filmkameras, Computer, Mobiltelefone, Laptop, Drucker, Navigationsgeräte, Funk-, Fax- und Telefongeräte und Fahrräder ist die Entschädigungssumme auf 2.000,- € begrenzt.Für Radio, TV, Fotoapparate, Filmkameras, Computer, Mobiltelefone, Laptop, Drucker, Navigationsgeräte, Funk-, Fax- und Telefongeräte und Fahrräder ist die Entschädigungssumme auf 3.000,- € begrenzt.Computer, Funk-, Fax- und Telefongeräte sowie außen angebrachte Sportgeräte und alle Fahrzeuge (inkl. Fahrrädern) sind nicht versichert. Die Entschädigungsgrenze für Radio, TV, Foto- und Filmkameras beträgt insgesamt höchstens 2.500 EUR je Schadenereignis.Wie Basis aber mit Versicherung von Computern und Telefongerätensowie außen angebrachten, gesicherten Sportgeräten/Fahrrrädern. Entschädigungsgrenze inkl. Computer/Telefon & Fahrrädern auf 5000,- angehoben.Wie Basis aber mit Versicherung von Computern und Telefongerätensowie außen angebrachten, gesicherten Sportgeräten/Fahrrrädern. Entschädigungsgrenze inkl. Computer/Telefon & Fahrrädern auf 5000,- angehoben.
DomizilrisikoDomizilrisiko mitversichertDomizilrisiko mitversichertDomizilrisiko mitversichertDomizilrisiko mitversichertDomizilrisiko mitversichert
GeltungsbereichEuropa, Afrika, AsienEuropa, Afrika, Asienweltweitweltweitweltweit
VersicherungswertZeitwertZeitwertZeitwertZeitwertNeuwert
Versicherungssumme5.000 €8.000 €5.000 €10.000 €10.000 €
Anforderungen an Sicherungssystemegegen Kälte geschützten Sicherheits-Bügelschloss, oder einem Sicherheits-Stahlschlossgegen Kälte geschützten Sicherheits-Bügelschloss, oder einem Sicherheits-Stahlschloss./.mit einem gegen Kälte geschützten Sicherheits-Bügelschloss oder mit einem stahlummantelten Sicherheits-Stahlseilschlossmit einem gegen Kälte geschützten Sicherheits-Bügelschloss oder mit einem stahlummantelten Sicherheits-Stahlseilschloss
Jahresprämie65 €99 €65 €110 €186 €

 

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